Satzung

Satzung des Gewerbe- und Festverein Flöha e. V.

Präambel

Der Gewerbe- & Festverein hat sich zur Aufgabe gemacht, Kultur und Wirtschaft in unserer Gemeinde zusammenzubringen. Ohne eine nennenswerte wirtschaftliche Triebkraft, kann eine Region sich nicht entwickeln. Damit diese Entwicklung positiv gelenkt werden kann und zu einer lebenswerten Umgebung führt, bedarf es einer kulturellen Belebung, welche das persönliche Umfeld der Einwohner bereichert. Neben weiteren Faktoren trägt diese Bereicherung dazu bei, eine Region für Anwohner attraktiver zu gestalten. So schließt sich der Kreislauf „Wirtschaft & Kultur“: Die Wirtschaft profitiert von einer lebenswerten und kulturell belebten Region, welche somit u.a. ein höheres Angebot an Arbeitnehmern und auch Kaufkraft bieten kann. Die Kultur benötigt die Wirtschaft, nicht zuletzt als Förderer.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.

Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§ 1 Zweck des Vereins

Zweck des Gewerbe- und Festverein Flöha e.V. ist die Förderung von Kultur, Kunst und der Heimatpflege, insbesondere durch Repräsentation im Rahmen von organisierten Festen in der Stadt Flöha.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke von organisierten Festenin der Stadt Flöha verwirklicht. Dadurch sollen vor allem kulturelle, künstlerische und heimatpflegerische Betätigungen in der Stadt Flöha, die in erster Linie der Freizeitgestaltung und der Jugendförderung dienen, gefördert werden.

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (“Steuerbegünstigte Zwecke”, §§ 51 ff. AO).

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen “Gewerbe- und Festverein Flöha e. V.”.
(2) Sitz des Vereins ist 09557 Flöha.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, welche sich aktiv in die Vereinsarbeit einbringen sowie aus Fördermitgliedern, die die Umsetzung des Vereinszwecks finanziell unterstützen. In der an den Vereinsvorstand gerichteten Anmeldung zur Aufnahme ist von dem Anmeldenden anzugeben, welche Art Mitgliedschaft er wählt, wobei eine ordentliche Mitgliedschaft ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten ist.

(3) Beide Mitgliederarten haben das Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Der Mitgliedsbeitrag wird in einer gesonderten Beitragsordnung zur Jahreshauptversammlung in Abstimmung gebracht und für das jeweilige Geschäftsjahr festgesetzt.

(5) Jedes Mitglied kann während der Zeit seiner Mitgliedschaft unter Beachtung der vorstehenden Kriterien die Art der Mitgliedschaft wechseln. Ein entsprechender Antrag ist an den Vereinsvorstand zu richten, der über den Wechsel entscheidet. Ebenfalls ist es dem Vorstand möglich, die Art der Mitgliedschaft des Mitglieds zu ändern, wenn es die Aktivität des Mitglieds entsprechend erforderlich macht.

(6) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann,
e) wenn für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind. Über die Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(7) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

(8) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.  

(2) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass bei Bedarf Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidungen über eine entgeltliche Vereinstätigkeit sowie die Höhe der gezahlten Vergütung richten sich nach gesetzlichen Vorgaben sowie der aktuellen Haushaltslage und werden von der Mitgliederversammlung getroffen und zur Mitgliederversammlung zur Abstimmung gebracht.

Die Gewährung einer solchen Leistung durch die Mitgliederversammlung erfolgt freiwillig und mit der

Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.

(3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(5)Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, einem Schriftführer, sowie einem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit; der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

  • die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • die Ausschließung eines Mitgliedes
  • die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale)
  • die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte E-Mailadresse oder Mobilfunknummer des Mitgliedes und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung auf elektronischem Wege versandt werden. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann.

(3) Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel.

Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer sowie dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§ 7 Vorstand des Vereins

(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt, im Innenverhältnis der Stellvertretende Vorsitzende allerdings nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden und der Kassenwart nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Weitere, nicht vertretungsberechtigte, Mitglieder des Vorstandes sind der Schriftführer sowie der Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit.

(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8 Auflösung und Zweckänderung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs. 4 der Satzung).

(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes, insbesondere bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kultur, Kunst und Heimatpflege in der Stadt Flöha weiterzuleiten.

Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 22. Februar 2005 von den Gründungsmitgliedern beschlossen.

Änderungen wurden wie folgt beschlossen:

  • in der Mitgliederversammlung am 15. März 2007 in § 5 Satz 2.
  • in der Mitgliederversammlung am 04.08.2009 in § 1, § 2 (1), § 3 (2-5), § 6 (1-3) (6), § 7 (1), § 8 (1) (2)
  • in der Mitgliederversammlung am 21.11.2023 in § 3 (2-6), § 4 (2-4), § 6 (1-3) (6), § 7 (3), § 8 (1) sowie die Ergänzung der Satzung durch eine Präambel