Satzung

Satzung des Gewerbe- und Festverein Flöha e. V.

§ 1 Zweck des Vereins

Zweck des Gewerbe- und Festverein Flöha e. V. ist die Förderung von Kultur, Kunst und der Heimatpflege, insbesondere durch Repräsentation im Rahmen von organisierten Festen in der Stadt Flöha. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke von organisierten Festen in der Stadt Flöha verwirklicht. Dadurch sollen vor allem kulturelle, künstlerische und heimatpflegerische Betätigungen in der Stadt Flöha, die in erster Linie der Freizeitgestaltung und der Jugendförderung dienen, gefördert werden.
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Gewerbe- und Festverein Flöha e. V.“.
(2) Sitz des Vereins ist 09557 Flöha.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Sponsoren.
In der an den Vereinsvorstand gerichteten Anmeldung zur Aufnahme ist von dem Anmeldenden anzugeben, welche Art Mitgliedschaft er wählt.
Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie haben das Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Fördermitglied ist jede natürliche Person, die mindestens 1,00 € pro Monat für die Vereinstätigkeit an den Verein entrichtet. Die Fördermitgliedschaft ist nur natürlichen Personen vorbehalten.
Sponsor ist jede natürliche oder juristische Person, die mindestens 30,00 € pro Jahr für die Vereinstätigkeit an den Verein entrichtet.
Fördermitglieder und Sponsoren haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, jedoch kein Antrags- und Stimmrecht. Fördermitglieder und Sponsoren haben keine weiteren Rechte, es sei denn, diese Satzung sieht ausdrücklich etwas anderes vor.
Jedes Mitglied kann während der Zeit seiner Mitgliedschaft unter Beachtung der vorstehenden Kriterien die Art der Mitgliedschaft wechseln. Ein entsprechender Antrag ist an den Vereinsvorstand zu richten, der über den Wechsel entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, einem Schriftführer, sowie einem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit; der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder,
3. die Ausschließung eines Mitgliedes,
4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann.
(3) Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel.
Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer sowie dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese ordentlichen Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§ 7 Vorstand des Vereins

(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt, im Innenverhältnis der Stellvertretende Vorsitzende allerdings nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden und der Kassenwart nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8 Auflösung und Zweckänderung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs. 4 der Satzung).
(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes, insbesondere bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kultur, Kunst und Heimatpflege in der Stadt Flöha weiterzuleiten.
Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 22. Februar 2005 von den Gründungsmitgliedern beschlossen, in der Mitgliederversammlung am 15. März 2007 in § 5 Satz 2. geändert, wiederum in der Mitgliederversammlung am 04.08.2009 in §§ 1, 2 (1), 3 (2) bis (5), 6 (1) 2. (3) (6), 7 (1), 8 (1) (2) geändert und wie folgt unterschrieben: